Burrow

AGB

Geltung der AGB

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der im Burrow GbR (nachfolgend „Agentur“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“), soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. 

2. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Aufträge, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall wieder auf die Geschäftsbedingungen hinweisen müsste. Ferner gelten die AGB ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. 

Angebot und Vertragsschluss

1. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ist mit der Präsentation von Konzepten und/oder eines Leistungskataloges und/oder der Erstellung einer Kostenkalkulation durch die Agentur kein verbindliches Angebot der Agentur verbunden. Entsprechendes gilt für Angebote, die freibleibend und ebenfalls unverbindlich sind, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.

2. Erst die verbindliche Auftragserteilung der Agentur durch den Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, welches die Agentur – auch stillschweigend bzw. durch schlüssiges Verhalten, wie insbesondere die Erbringung der vertraglichen Leistungen – annehmen kann. 

Leistungsumfang

1. Der rechtsverbindliche Umfang eines Auftrags ergibt sich aus dem von der Agentur vorgestellten Konzept und/oder Leistungskatalog, der Auftragsannahme durch die Agentur (dazu § 2 dieser AGB) und diesen AGB. Im Zweifel ist ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs bedürfen der Schriftform. Im Fall von nachträglichen Änderungen sind etwaige Fristen, Abnahmemodalitäten, Vergütung sowie der Aufwendungsersatz entsprechend der Änderungen anzupassen. 2. Handelt es sich bei der vereinbarte Leistung um die Herstellung einer Website oder Software, verpflichtet sich die Agentur, soweit dies technisch möglich ist und nichts anderweitig vereinbart, die zugehörigen Datensätze bzw. die Software dem Kunden auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben oder auf einem Webserver zu installieren. Soweit die Lieferung des Datenträgers vereinbart ist, erfolgt diese im Regelfall ab dem Ort, wo der Sitz der Agentur ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Datenträger an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Datenträgers sowie die Verzögerungsgefahr gehen auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über. Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit Auslieferung des Datenträgers an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen der Agentur gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Design-Entwürfe, Entwürfe über eine Website-Struktur, etc.) sind vom Kunden auf ihren Inhalt und ihre Funktionalität zu überprüfen und innerhalb der vereinbarten Zeit nach Zugang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. 

2. Der Kunde hat der Agentur unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge unverzüglich informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 

3. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Dies gilt auch für insoweit angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. 

4. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, hat der Kunde alle für die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Leistungserbringung.

Termine und Fristen

1. Von der Agentur oder dem Kunden genannte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind keine Fixtermine, es sei denn, dass sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden. 

2. Verzögert sich die Leistung der Agentur aus Gründen außerhalb ihrer Sphäre oder aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungspflichten der Agentur, solange das Hindernis besteht. Die Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate dauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur nach Eintritt des Verzuges schriftlich eine angemessene Frist, mindestens jedoch 2 Wochen, gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. 

4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

Beauftragung Dritter

1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung solcher Leistungen sachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. 

2. Der Kunde ist zur selbständigen Beauftragung Dritter, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung steht, nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur und auf eigene Kosten berechtigt. Soweit der Kunde Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen des Kunden. 

Vergütung und Aufwendungen 

1. Die Vergütung der Agentur für die vertragsgegenständliche Leistung bestimmt sich nach der einzelvertraglichen Regelung. 

2. Soweit Arbeiten der Agentur aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Ausführung gelangen und der Agentur ein Anspruch auf die volle vertragliche Vergütung nicht zusteht, schuldet der Kunde jedenfalls ein angemessenes Honorar für die erbrachten Arbeiten. Das Honorar bestimmt sich nach dem Verhältnis des erbrachten zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Leistungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegen den Kunden, insbesondere etwaige Ersatzansprüche, wird hierdurch nicht berührt.

3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von der Agentur im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung erbrachten Aufwendungen vom Kunden gesondert zu erstatten. Aufwendungen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere Fremdkosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, Reise- und Transportkosten, etc.

4. Die Agentur kann angemessene Vorschüsse für Aufwendungen verlangen. 

5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die einkalkulierten Aufwendungen der Agentur in ihrer Höhe von den tatsächlichen Aufwendungen abweichen können. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen, die von der Agentur einkalkulierten, übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf den Mehraufwand hinweisen. Bei einer Abweichung von nicht mehr als 10 % gelten die tatsächlichen Aufwendungen als von dem Kunden genehmigt. Darüber hinaus getätigte Aufwendungen sind von dem Kunden nur zu ersetzen, wenn er sie ausdrücklich genehmigt hat. Die Genehmigung gilt als vom Kunden erteilt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. 

6. Soweit nicht anders angegeben, sind in Rechnung gestellte Beträge ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Fälligkeit; Aufrechnung 

1. Vergütung und Aufwendungsersatz sind spätestens nach Leistungserbringung durch die Agentur nach Rechnungslegung, ohne Abzüge fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Auftrags in Teilen, so sind die entsprechende Vergütung und der entsprechende Aufwendungsersatz jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung eine Vergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen. Und zwar 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 nach Konzeptphase/Entwurfsphase und 1/3 nach Ablieferung. 

2. Verzug des Kunden tritt unmittelbar mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Die Agentur ist, nach § 288 Abs. 2 BGB, berechtigt, mit Eintritt des Verzuges unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Jedes weitere Recht der Agentur höhere Schadensersatzansprüche geltend zu machen bleibt hiervon unberührt. 

3. Soweit der Kunde fällige Zahlungen nicht erbracht hat, ist die Agentur berechtigt, an den noch zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen bzw. die weitere Erfüllung zu verweigern. Weitergehende Rechte der Agentur, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleiben hierdurch unberührt. 

4. Soweit mit dem Kunden eine Zahlung in Raten vereinbart ist, wird die gesamte Vergütung sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft mit Zahlung der ersten Rate in Verzug gerät. 

5. Dem Kunden stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung zudem davon abhängig ist, dass der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

6. Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf ältere Forderungen gegen den Kunden anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt dabei wie folgt: Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Agentur die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen. Im Rahmen der jeweiligen Forderungskategorie erfolgt die Anrechnung abhängig vom Alter der Forderung (maßgeblich ist insoweit der Fälligkeitszeitpunkt) wobei stets die ältesten Forderungen zunächst getilgt werden. 

Vertragsdauer; Kündigung 

1. Der Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, bis zur Beendigung des Auftrages. 

2. Eine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen kann nur aus wichtigem Grund fristlos erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei 

a) eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder 

b) die Vertraulichkeit gemäß § 13 verletzt oder 

c) sich im Annahmeverzug befindet, soweit vorher eine Mahnung erfolgte, oder 

d) einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 

3. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. 

4. Für den Fall der Kündigung gemäß Abs. 2 stehen der Agentur für den noch ausstehenden Teil des Auftrages als pauschalierter Schadensersatz 80 % der vereinbarten Vergütung zu, soweit die die Kündigung begründende Tatsache auf einem schuldhaften Verhalten des Kunden beruht. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass die Agentur keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden erlitten hat; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 

Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster

1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen. 

2. Die Produktion wird von der Agentur nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden vereinbart ist. Für diesen Fall ist die Agentur berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind der Agentur eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, welche die Agentur auch zur Eigenwerbung verwenden darf. 

Geistiges Eigentum; Nutzungsrechte; Eigentumsvorbehalt 

1. Sämtliche durch die Tätigkeit der Agentur im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen, insbesondere die Erstellung von Entwürfen, Konzepten, Grafiken, Datensätzen, Software etc. sowie die Rechte daran, bleiben alleiniges Eigentum der Agentur und dürfen vom Kunden nur für den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb des vereinbarten Verwendungszeitraums genutzt werden. Der Kunde ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart. 

2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung an allen von der Agentur erbrachten Leistungen das Recht zur vereinbarten Nutzung. 

3. Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig, es sei denn, ein entsprechender Widerspruch der Agentur würde gegen das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das Änderungsverbot gilt daher insbesondere nicht für erforderliche und vertraglich vorausgesetzte Aktualisierungen. 

4. Der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur bedarf auch jede teilweise oder vollständige, ausdrückliche oder schlüssige Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte. Dies gilt auch für jede tatsächliche Zugänglichmachung, die einer Übertragung des Nutzungsrechts gleichkommt. Eine Zustimmung zu einer Übertragung auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen darf die Agentur nur aus wichtigem Grund verweigern. Ist ein Lizenzentgelt für die Übertragung nicht vereinbart, so liegt ein wichtiger Grund in jedem Fall vor. 

5. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Agentur aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Agentur das Eigentum an allen gelieferten physischen Leistungen (insbesondere Datenträgern, Dokumentationsmaterial, etc.) vor. 

6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungen der Agentur dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Agentur gehörenden Werke erfolgen. 

7. Softwareprodukte von Drittanbietern bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers. Die entsprechenden Markennamen und Logos gehören den Herstellerfirmen der angebotenen Waren. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen. Es gelten ergänzend die Bestimmungen über Gewährleistung des jeweiligen Softwareherstellers. 

Konzept- und Ideenschutz 

1. Hat der potentielle Kunde das Burrow vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt das Burrow dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 

2. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch das Burrow treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 

3. Der potentielle Kunde anerkennt, dass das Burrow bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. 

4. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Burrows ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 

5. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen. 

6. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom Burrow im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 

Gewährleistung

1. Die Agentur schuldet keinen Erfolg im Rechtssinne, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. 

2. Findet Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung, letzteres nur dann, wenn nach der individuellen Absprache der Parteien ausnahmsweise ausdrücklich ein Werk geschuldet sein soll, gilt folgendes: Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

3. Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Lieferung bzw. Nutzungsmöglichkeit anzuzeigen. Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer nach § 14 BGB, hat dieser nicht offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung anzuzeigen. Verspätete Mängelanzeigen schließen die Gewährleistung aus. 

4. Gewährleistungsansprüche der Vertragsparteien verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der jeweiligen Vertragspartei von den Anspruch begründenden Umständen. Die gesetzlichen Regelungen zu Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

Haftung, Schadenersatz 

1. Auf Schadenersatz haftet die Agentur – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Agentur jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

2. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die auf Wunsch des Kunden beauftragt werden, wird seitens der Agentur keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen. 

3. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, welche vom Kunden zur Leistungserbringung eingebracht wurden und die Gegenstand bzw. Teil der geschuldeten Leistung sind. Die Verwendung der Inhalte erfolgt ausschließlich auf der Grundlage von Informationen, die der Kunde der Agentur zur Verfügung stellt. 

4. Die Agentur haftet ferner auch nicht für die rechtliche Schutz- beziehungsweise Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages erstellten Ideen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiger Materialien. 

Geheimhaltung

 1. Alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. 

2. Die Parteien vereinbaren, über solche vertraulichen Informationen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) Stillschweigen zu wahren. 

3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; 

b) die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht; 

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

Datenschutz, Referenzen 

1. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Agentur wird insbesondere, sofern sie in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten nur im Rahmen der Weisung des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter zur Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht. 

2. Die Agentur ist berechtigt, die Daten auch durch Dritte bearbeiten zu lassen, sofern diese den Bestimmungen nach Abs. 1 wie eigene Mitarbeiter unterliegen. 

3. Die Agentur ist berechtigt, die zur Leistungserbringung betreffenden Daten zu speichern und diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies – etwa bei der Anmeldung von Domains o.ä. – Gegenstand des Vertrages ist. Soweit die Agentur Zugang zu den, durch den Kunden gespeicherten und verarbeiteten Daten erhält, obliegt es dem Kunden, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. 

4. Es ist der Agentur gestattet, den Kunden als Referenz zu veröffentlichen und die erbrachte Leistung zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. 

Schlussvorschriften

 1. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. 

2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien inhaltlich am nächsten kommt. 

3. Auf den jeweiligen Vertrag sowie diese AGB ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG). 

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Agentur nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Agentur. 

5. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Klage am Erfüllungsort zu erheben, auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um den Geschäftssitz der Agentur handelt.